Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung wird Pflicht

Ab dem 01.01.2022 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz einen gesetzlich verpflichtenden Anspruch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge (kurz: bAV). Dieser Pflichtzuschuss beträgt mind. 15 Prozent der Entgeltsumwandlung des Arbeitnehmers. Tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also aktuell die Beiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse o.ä. selbst, muss der Arbeitgeber 15 Prozent dieses Beitrags bezuschussen.
Bislang war dieser Zuschuss nur für Neuverträge verpflichtend. Ab dem Jahr 2022 gilt diese Vorschrift allerdings auch für bereits bestehende Verträge – also auch für die Altverträge, die schon seit Jahren bestehen. Ausnahmen gibt es nur für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Gehalt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Werden die Beiträge des bAV-Vertrags bereits teilweise oder sogar vollständig arbeitgeberfinanziert oder der 15 prozentige Arbeitgeberzuschuss bereits erreicht, sind keine weiteren Anpassungen vorzunehmen. Im Umkehrschluss gilt somit: Tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beiträge bisher ausnahmslos per Entgeltsumwandlung oder erreicht der bisherige (freiwillige) Arbeitgeberzuschuss die 15 Prozent-Grenze noch nicht, ist eine Aufstockung zwingend.
Hierbei stehen zwei Optionen zur Auswahl – „im Hundert“ oder „auf Hundert“
1. Die Berechnung „im Hundert“ bedeutet, der Gesamtbeitrag der bAV bleibt gleich. Der bisherige Betrag der Entgeltsumwandlung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird gekürzt und entsprechend um den Pflichtzuschuss ergänzt. In Summe reduziert sich der Eigenanteil der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers. Bei einem Versicherungsbeitrag von insgesamt EUR 100 würden nun also EUR 85 per Entgeltsumwandlung und EUR 15 als Arbeitgeberzuschuss auf der Abrechnung erscheinen. Es werden also weiterhin EUR 100 an den Versorgungsträger überwiesen.
2. Die Berechnungsoption „auf Hundert“ bedeutet, der Gesamtbeitrag der bAV erhöht sich um 15 Prozent. Die Entgeltsumwandlung bleibt unverändert, der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers wird on top an das Versicherungsinstitut abgeführt. Bei einem Versicherungsbeitrag von bisher insgesamt EUR 100 würden entsprechend weiterhin EUR 100 als Entgeltsumwandlung auf der Abrechnung erscheinen, allerdings noch zusätzliche EUR 15 als Arbeitgeberzuschuss. Für diese Erhöhung des bAV-Beitrages empfehlen wir zwingend, mit der Versicherungsgesellschaft in Kontakt zu treten. Es besteht die Gefahr, dass diese Vertragsanpassung ein Neuvertrag darstellt, somit sollten die etwaigen Vor- bzw. Nachteile aus dieser Konsequenz auch unter wirtschaftlichen Aspekten geprüft werden.
Besonderheiten für Tarifverträge: Hier können andere Regelungen als der vorgesehene Zuschuss von 15 Prozent getroffen werden. Das gilt jedoch nicht für einzelne Arbeitsverträge. Bestehen bereits Tarifverträge, die gegenüber dem neuen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent ungünstiger sind, behalten diese allerdings ihre Gültigkeit.
Für den neu eingeführten Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gilt nichts anderes als für sonstige Arbeitgeberzuschüsse. Es besteht Steuerfreiheit und die Zahlungen können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Autorinnen:
Sandra Krell - Martina Sareika - Maren Fuchs - Inessa Diering - Katharina Salzmann