Handlungsbedarf bei wertgeminderten Darlehensforderungen eines GmbH-Gesellschafters


Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Nach den Lesungen im Bundestag ist die endgültige Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat für den 27.11.2020 vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem die Einschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften vor. Dies wirkt sich vor allem auf die steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen aus.

Hintergrund: Verluste aus ausgefallenen Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft gewährt, werden gemäß § 17 Abs. 2a EStG als nachträgliche Anschaffungskosten der Gesellschafterbeteiligung berücksichtigt, wenn die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Fehlt es an einer solchen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung, liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten vor. Vielmehr kann der Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG aber eine sog. zeitlich gestreckte 


Verlustnutzung eingeführt, wonach beispielsweise Verluste aus solchen Darlehensausfällen nur bis zu einer Höhe von EUR 10.000 p. a. mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.

Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der aktuellen Fassung wird die Verlustbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG allerdings für Gesellschafter, die zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, vollständig außer Kraft gesetzt. Daher können diese Darlehensverluste regelmäßig uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Mit dem neuen, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eingeführten, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG-E wird die Möglichkeit dieser uneingeschränkten Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften nunmehr ausgeschlossen. Die neue Regelung gilt grundsätzlich für Verluste, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden. 

Bei wertgeminderten Darlehensforderungen eines GmbH-Gesellschafters an seine Gesellschaft sollte daher noch in diesem Jahr geprüft werden, ob eine zeitnahe Realisierung des Darlehensverlustes sinnvoll ist. Eine diesbezügliche Vorteilhaftigkeit gegenüber der künftigen Rechtslage ist im Einzelfall zu prüfen. 


LKfinal


Nach einer vorgesehenen Übergangsregelung sind für Verluste aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage (im Regelfall Abschluss Darlehensvertrag) vor dem 1.1.2021 begründet wurde, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG-E ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.