Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer – Eröffnung von interessanten Gestaltungsmöglichkeiten?
Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ein „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ beschlossen. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und damit insbesondere für Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmensteuerrecht internationalisiert werden. Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften (offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Damit wird ein Punkt im Koalitionsvertrag aufgegriffen, der nunmehr noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Nach den gegenwärtigen Planungen könnte dann ab 2022 etwa eine gewerbliche GmbH & Co. KG „auf Antrag“ erreichen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können.
Künftig wäre es also ohne die bisherigen und mitunter hohen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Hürden (und damit auch ohne notarielle Beurkundungen) möglich, dass Gewinne einer gewerblichen GmbH & Co. KG zunächst nur mit etwa 30 % besteuert werden, statt mit knapp 50 % de lege lata. Dies ist vor allem dann interessant, wenn eine Thesaurierung von Gewinnen – etwa für Investitionen oder zur Schuldentilgung – und keine Ausschüttungen / Entnahmen beabsichtigt sind. Die Option soll wie eine formwechselnde Umwandlung wirken, womit auch die siebenjährige Behaltensfrist für die Gesellschaftsanteile zu beachten ist. Allerdings wird im Gegensatz zum Formwechsel keine steuerliche Rückwirkung möglich sein.
Die „Option zur Körperschaftsteuer“ könnte insbesondere an den steuerrechtlichen Schnittstellen zu interessanten Gestaltungsmöglichkeiten führen. So ist z.B. im Rahmen einer Bündelung von privat gehaltenen Immobilien in einer Gesellschaft zu entscheiden, ob dies über eine GmbH & Co. KG oder eine GmbH erfolgen soll. Eine GmbH & Co. KG hat den Vorteil, dass die Überführung von Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerfrei erfolgen kann. Eine Übertragung auf eine GmbH ist in diesen Fällen hingegen immer mit Grunderwerbsteuer verbunden. So besteht bislang eine „Qual der Wahl“: Wird die einmalige Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland bis zu 6,5 % des Verkehrswertes der Immobilien) in Kauf genommen, um über die faktische Gewerbesteuerbefreiung für Immobiliengesellschaften (erweiterte Gewerbesteuerkürzung) künftig steueroptimal mit nur 15 % Körperschaftsteuerbelastung zu thesaurieren?

Oder wird die Grunderwerbsteuer über eine GmbH & Co. KG vermieden, aber dadurch in Kauf genommen, dass die laufende Steuerbelastung knapp 50 % beträgt? Mit einer „Option zur Körperschaftsteuer“ könnte dann künftig das „beste aus beiden Welten“ vereint werden: In zivil- und damit auch in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht könnte dann (grunderwerbsteuerfrei) mit einer GmbH & Co. KG gearbeitet werden, die für Zwecke der Körperschaftsteuer entsprechend optieren würde.
Ferner könnten sich auch Interessante Gestaltungen etwa im Rahmen der Sozialversicherung oder im grenzüberschreitenden Kontext ergeben. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ im Detail umgesetzt wird. Nach dem gegenwärtigen Stand wird es aber eine interessante Facette des deutschen Steuerrechts werden, die zahlreiche neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.