Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG
§ 2b UStG regelt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von juristischen Personen der öffentlichen Hand. Die Einführung erfolgte bereits ab dem 1. Januar 2016 - allerdings hatte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen. Diese Übergangsfrist konnte seinerzeit beantragt werden, um weiterhin die bis dahin geltende Regelung zur Unternehmereigenschaft anwenden zu können. Von dieser Option haben die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht.
Seinerzeit war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine fünfjährige Übergangsfrist ausreichend ist. Vielfach sind die Vorbereitungen zur Umsetzung der Neuregelung bereits abgeschlossen oder stehen kurz vor dem Abschluss. Dabei hat sich einerseits gezeigt, dass die Umstellung einen erheblichen Aufwand erfordert und zudem bisher praktizierte Formen der Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geprüft und in zahlreichen Fällen auch angepasst werden müssen.
Bereits am 20. Dezember 2019 hatte der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die bisherige Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Seitdem die Europäische Kommission ihre Zustimmung signalisiert hatte, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis die Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG beschlossen wurde.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat sich die Situation der juristischen Personen des öffentlichen Rechts verschärft, da deren begrenzte personelle Ressourcen und Sachmittel vorrangig bei der akuten Krisenbekämpfung gebunden sind. Die Umsetzung der Neuregelung ist daher in vielen Fällen ins Stocken geraten.
Daher wurde die Verlängerung der Übergangsfrist in das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) aufgenommen und am 28. Mai 2020 vom Bundestag angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. Juni 2020 zugestimmt.
Die Anwendung des § 2b UStG wird damit erst nach dem 31. Dezember 2022 verpflichtend sein.
Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die seinerzeit die Option in Anspruch genommen haben, ändert sich damit zum 01. Januar 2021 nichts. Die in Anspruch genommene Option gilt weiterhin, es bedarf keines neuen Antrags. Somit gelten weiterhin die Regelungen zur Unternehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 3 UStG a.F. Erst mit Ende der verlängerten Übergangsfrist wird die Anwendung des § 2b UStG grundsätzlich verpflichtend.
Da die juristischen Personen des öffentlichen Rechts vielfach bereits die Konsequenzen des § 2b UStG analysiert haben, sollten bestehende Optionen zu Übergangsregelung überprüft und in den Fällen, in denen die Neuregelung zu steuerlichen Vorteilen führt, widerrufen werden.